der anhaltenden Verunsicherung über den politischen Kurs der Bundesregierung. Wir

befinden uns im vierten Jahr der Stagnation der Binnenwirtschaft. Kernbereich

wirtschaftlicher Belebung ist der private Konsum. Fast 60 Prozent des Sozialprodukts

entstehen durch den Konsum. Dort kommen wir im vierten Jahr in Folge nicht voran. Das

Entscheidende ist dass der Transmissionsmechanismus, das Überspringender

Exportimpulse auf die Binnenkonjunktur, nicht mehr funktioniert. Wenn ein Land wesentlich

mehr für die Bewirtschaftung der Arbeitslosigkeit als für Investitionen in die Zukunft

ausgibt, dann hat die Volkswirtschaft dieses Landes ein fundamentales Problem.

Nicht die handwerklichen und kommunikativen Fehler, sondern die anhaltende

Die Frage ist nicht allein: Wie kann ich durch Sparen den Haushalt in Ordnung bringen? Die

Im Mittelpunkt eines schlüssigen Gesamtkonzeptes muss die Senkung der

Wir dürfen nicht, wie es die rot-grüne Bundesregierung will in ein staatliches

Gute Politik darf nichts beschönigen ' gute Politik muss sich den großen Herausforderungen

Deutschland, welches im Einzelnen vorsieht:

Sozialauswahl muss gerichtsfest sein, anderenfalls ist sie auf klare, nicht vertragsfremde

Kriterien zu begrenzen. Das Lebensalter als Kriterium ist zu streichen. Für den Betrieb

wichtige Arbeitnehmer werden nicht in die Sozialauswahl einbezogen.

7. Optionen: Die Arbeitnehmer erhalten die Möglichkeit, Arbeitsverträge mit/ohne

Kündigungsschutz abzuschließen, bei entsprechend unterschiedlichen Einkommen.

8. Teilzeitarbeit: Der Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit wird abgeschafft, sofern er nicht der

Kindererziehung oder der Behindertenbetreuung dient.

9. Familienpolitik: Notwendige familienpolitische Leistungen sind eine gesellschaftliche

Aufgabe und deshalb nicht betrieblich, sondern über das Steuersystem zu finanzieren.

10. Besondere Beschäftigungsformen: Das Gesetz zur Feststellung von

Scheinselbständigkeit und das Befristungsgesetz sind abzuschaffen.

11. Rechtssicherheit: Da das Arbeitsrecht zu einem Richterrecht verkommen ist, ist der

Gesetzgeber gefordert, seinen Willen zu präzisieren und unbestimmte Rechtsbegriffe so

weit als möglich abzuschaffen.

Kollektives Arbeitsrecht. Das beschäftigungsfeindliche Korsett lockern

12. Präzisierung des Günstigkeitsprinzips: Einigen sich Belegschaft oder Betriebsrat und

Unternehmensleitung auf eine vom Tarifvertrag abweichende Regelung, gilt diese

grundsätzlich als günstiger (z.B. Zwei-Drittel-Regel). Ein Einspruchsrecht der Tarifparteien

entfällt.

13. Tarifvorbehalt: Der Tarifvorbehalt insbesondere bei der Nachwirkung von

Tarifbestimmungen ist abzuschaffen.

14. Streikrecht: Streik darf nur das letzte Mittel sein. Dieses ultima-ratio-Prinzip im

Arbeitskampf ist durch Entwicklung eines Arbeitskampf rechtes wieder zu schärfen.

Orientierungspunkte könnte die Friedenspflicht in der Schweiz liefern. Warnstreiks werden

verboten.

15. Mitbestimmung: Die erweiterten Mitbestimmungsrechte aus der Reform 2001 sind

zurückzunehmen. Die Mitbestimmung ist europatauglich zu machen.

II.Sozialsysteme: Rettung vor dem Kollaps

Die zentralen Anforderungen: Der Staat muss den Bürgern zunächst mehr finanziellen Freiraum lassen, damit sie nicht bei den Sozialabsicherungen überlastet werden.

Die soziale Sicherung muss vom Arbeitsverhältnis entkoppelt werden, um den Teufelskreis von steigenden Sozialleistungen und steigender Arbeitslosigkeit zu durchbrechen. Die Entlastung der Personalzusatzkosten werden positive Wachstums und Beschäftigungswirkung entfalten.

Das Grundprinzip muss eine Versicherungspflicht statt einer solidarischen Pflichtversicherung sein. Der gesetzliche Versicherungsschutz wird zugunsten von mehr Eigenverantwortung und Selbstvorsorge der Versicherten reduziert. Es muss eine Konzentration des gesetzlich vorgegebenen obligatorischen Aufgabenkatalogs auf eine Basissicherung mit Kernleistungen und Ausbau der privaten kapitalgedeckten Zusatzvorsorge erfolgen.

Langfristig kann die anhaltende Lastverschiebung auf die jungen Menschen nur durch einen Umbau von der Umlagefinanzierung auf die Kapitaldeckung unterbunden werden.

Der Wettbewerb ist auf allenEbenen zu stärken. Es gibt keinen wirksameren und

preiswerteren "Kontrolleur" von Kosten und Leistungen als den Wettbewerb.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

Krankenversicherung: Kosten senken und Wettbewerb fördern

1. Basissicherung: Der Leistungskatalog ist zu reduzieren, die ambulante und stationäre

Versorgung wird sichergestellt. Dadurch sollen die Ausgaben der GKV mindestens um 17

Prozent sinken.

2. Zusatzversicherung: Versicherungsfremde Leistungen müssen aus dem Leistungskatalog

gestrichen werden. Eine Finanzierung aus Steuermitteln erfolgt nur bei eindeutigen

Gemeinschaftsaufgaben. Zusätzliche Leistungen sind außerhalb der gesetzlichen

Versorgung privat abzusichern.

3. Versicherungspflicht: jeder Bürger muss eine Krankenversicherung mindestens im

Umfang der gesetzlichen Grundversorgung abschließen - unabhängig ob im System der

gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Eine kollektive so genannte

Bürgerversicherung wird abgelehnt.

4. Sozialhilfeempfänger: Die Krankenversicherungspflicht erstreckt sich auch auf

Sozialhilfeempfänger, für die die Träger bei Bedürftigkeit die Prämienzahlung entsprechend

des Grundversorgungsanspruchs übernehmen.

5. Kostenbewusstsein: Im Rahmen der Grundversorgung ist eine einheitliche,

leistungsunabhängige Selbstbeteiligung einzufahren.

6. Kostentransparenz: Dies wird für alle Beteiligten durch einen Wechsel vom Sachleistungs-

zum Kostenerstattungsprinzip erreicht.

7. Effizienz: Der Preiswettbewerb zwischen den Anbietern im Gesundheitswesen ist durch

ein System direkter Einzelverträge mit den Kassen zu stärken. Die Anbieter dürfen sich frei

zusammenschließen, die kassenärztlichen Vereinigungen müssen sich auf die Kernaufgaben

konzentrieren und die Bürokratie abgeschafft werden.

8. Kassenwettbewerb: Die Kassen konkurrieren um die günstigste Organisation der

Versorgungsleistungen. Der Risikostrukturausgleich wird reduziert. Für die Krankenkassen

besteht ein Kontrahierungszwang, eine Risikodifferenzierung wird ausgeschlossen.

9. Bürokratieabbau: Der Verwaltungsaufwand im Gesundheitswesen ist durch den Abbau

gesetzlicher Detailvorschriften zu reduzieren. Die Aufgaben der gemeinsamen

Selbstverwaltung beschränken sich auf allgemeine Aufsichtspflichten. Einzelne Kassen

agieren als privatwirtschaftliche Unternehmen unter der staatlichen Versicherungsaufsicht.

10. Krankenversicherungsprämien: Die Finanzierung der Gesundheitsausgaben ist stärker

von den Arbeitsverhältnissen abzukoppeln. jeder Erwerbstätige kommt stattdessen in eine

Mischform mit Krankenversicherungsprämie und umlagenfinanzierter Basissicherung.

11. Auszahlung des Arbeitgeberbeitrags: Der Arbeitgeberbeitrag wird an die Krankenkassen

direkt oder an die Arbeitnehmer mit dem Bruttolohn ausgezahlt. Für eine Übergangsphase

kann der Arbeitgeberbeitrag auf dem Niveau der Grundsicherung (6 Prozent) eingefroren

werden.

12. Familienabsicherung: Kinder bleiben beitragsfrei versichert.

13. Kapitaldeckung: Mittelfristig ist das System um eine individuell zurechenbare

Kapitaldeckung zu ergänzen, um dem demographisch bedingten Ausgabenanstieg

vorzubeugen und die fortgesetzte Verschiebung alterungsbedingter Lasten auf

nachwachsende Generationen zu unterbinden. In der privaten und der gesetzlichen

Krankenversicherung müssen individuell zurechenbare Altersrückstellungen beim

Versicherungswechsel übertragen werden.

14. Lohnfortzahlung: Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist wieder auf

80 Prozent zu reduzieren. Die Arbeitnehmer erhalten das Recht, den Lohnausfall mit

Urlaubsansprüchen zu verrechnen.

Pflegeversicherung privatisieren

15. Kapitaldeckung: Die gesetzliche Pflegeversicherung wird mit einer obligatorischen

kapitalgedeckten privaten Versicherungslösung schrittweise umgebaut. Für alle Personen

bis zu einem bestimmten Alter (z.B. 50 oder 60 Jahre) gilt das neue System. Sie müssen

durch eine eigene private Pflegeversicherung selbst Vorsorgen. Für die Älteren ist eine

Übergangslösung in Form eines (altersbezogenen) Bundespflegegesetzes unter Anrechnung

privater Einkommen und Vermögen vorzusehen.

Mehr Eigenverantwortung in der Altersvorsorge

16.Kapitaldeckuniz: Da der Anteil der gesetzlichen Rente am Alterseinkommen in Zukunft

sinkt, muss der Anteil kapitalgedeckter privater und freiwilliger betrieblicher

Finanzierungselemente an der Alterssicherung deutlich erhöht werden.

17. Beitra2ssatz: Auf keinen Fall darf der Beitragssatz auch auf lange Sicht 20 Prozent

übersteigen.

18. Flexibles Rentenzugangsalter: Ab einem Mindestalter von 60 Jahren können die

Versicherten (bis zum 70. Lebensjahr) selbst über den Renteneintritt bestimmen. Damit für

die Unternehmen keine zusätzlichen Kosten entstehen, entfallen ab einem Alter von 60

Jahren Ansprüche an den Arbeitgeber, die aus Kündigungsschutz- und Abfindungsregeln

resultieren. 45 Beitragsjahre sichern die volle Rente.

19. Rentenhöhe nach Rentenbezugsdauer: Der Rentenbezug vor Erreichen von 45

Beitragsjahren führt zu einem Malus, der spätere Rentenbezug zu einem Bonus beim

Rentenanspruch. Nach einem weiter fahrenden Vorschlag könnte sich der monatliche

Rentenzahl betrag aus der Verteilung eines fiktiven Kapitalstocks über den Zeitraum

entsprechend der statistischen Restlebenserwartung bei Renteneintritt ergeben. Der fiktive

Kapitalstock errechnet sich aus den individuellen, während der Erwerbsphase geleisteten

Beiträgen, verzinst mit den jährlichen Wachstumsraten der beitragspflichtigen Entgelte.

20. Demographiefaktor: Die Rentenformel muss künftig einen demographischen Faktor

enthalten, der der sinkenden Zahl an Beitragszahlern und steigenden Zahl an

Rentenansprüchen vollständig Rechnung trägt. Dieser Faktor muss so bemessen sein, dass

der Beitragssatz dauerhaft stabilisiert wird.

21. Versorgungssysteme im öffentlichen Dienst angleichen: Die Regeln sind zeit- und

wirkungsgleich auf den Bestand der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst sowie

der Beamten und Pensionäre auszudehnen. Leistungen und Finanzierung der

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist entsprechend der durchschnittlichen

Regelungen in der privaten Wirtschaft auszugestalten. Im Rahmen einer allgemeinen

Dienstrechtsreform werden Beamte künftig beim Eintritt in den Staatsdienst über die

gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Der Dienstherr führt

Rentenversicherungsbeiträge ab. Die Beihilfe zur Kranken- und Pflegeversicherung wird

abgeschafft. Öffentliche Arbeitgeber führen entsprechend den Bedingungen in der privaten

Wirtschaft Beiträge zur Sozialversicherung ab.

22. Versicherungsfremde Leistungen sind auszuschließen: Eine Finanzierung erfolgt nur

dann über den Steuerhaushalt, wenn eindeutig gesellschaftliche Aufgaben vorliegen. Die

Anrechnung von Ausbildungszeiten entfällt ganz.

Unfallversicherung privatisieren

23. Private Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung wird durch eine

obligatorische Versicherungspflicht ersetzt. Träger der Unfallversicherung sind private

Versicherungsunternehmen.

24. Mehr Effizienz bei den Berufsgenossenschaften: Die Berufsgenossenschaften als Träger

der bisherigen gesetzlichen Unfallversicherung müssen fusionieren und erheblich

kostengünstiger werden. Versicherungsfremde Leistungen, wie z.B. das Insolvenzgeld und

Wegeunfälle müssen aus der ,Arbeitsunfallversicherung' herausgelöst werden.

III. Steuerpolitik: Lasten senken

Die zentralen Anforderungen:

Eine neue Gesamtsteuerreform muss im Zusammenhang mit dem Umbau der

Sozialversicherungssysteme abgestimmt werden und eine Ausgestaltung des

steuerlichen Grundfreibetrages zur Sicherung des Existenzminimums berücksichtigt

werden. Dies folgt dem wiederherzustellenden Grundsatz, dass eine der

Gerechtigkeit und dem Sozialstaat entsprechende angemessene Umverteilung nicht

Aufgabe der Sozialversicherungssysteme, sondern Aufgabe des Steuerrechts ist.

Die Steuerbelastung wird auf ein international konkurrenzfähiges Niveau gesenkt,

um den Standort Deutschland für Investoren und hochqualifizierte Arbeitnehmer aus

aller Welt attraktiv zu machen.

Die Steuersätze werden gesenkt bei gleichzeitiger Verbreiterung der steuerlichen

Bemessungsgrundlage durch die Abschaffung von steuerlichen

Ausnahmetatbeständen.

Es verbleibt eine Nettoentlastung von Bürgern und Unternehmen. Finanziert wird die

Nettoentlastung durch eine Reduktion der konsumtiven Staatsausgaben.

Eine drastische Vereinfachung der Einkommen- und Körperschaftsteuer führt zu

höherer Transparenz, Akzeptanz und größerer marktwirtschaftlicher Effizienz des

Steuersystems. Dies steigert seine Ergiebigkeit.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

1. Niedrigsteuersystem aufbauend auf die Petersberger Beschlüsse" muss vorangebracht

werden. Es sieht Das Steuersystem muss einfacher, gerechter und leistungsfreundlicher

werden.

Der steuerliche Zugriff auf jeden zusätzlich verdienten Euro muss gelockert werden. Im

Gegenzug müssen Subventionen und Steuervergünstigungen weitgehend abgebaut

werden. Ein Erfolg versprechendes Konzept von CDU/CSU "Ein modernes Steuerrecht für

Deutschland - Konzept 21" wurde in den Deutschen Bundestag eingebracht und muss jetzt

im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beraten werden.

Vorrangiges Ziel ist ein einfacheres Steuersystem. Der Steuerpflichtige muss wieder selbst

erkennen können, warum und in welcher Höhe er Steuern zahlen muss. Deshalb steht im

Zentrum eines einfacheren Steuersystems ein neu formuliertes Einkommensteuergesetz. Es

muss mit deutlich weniger Vorschriften auskommen als bisher, in einer verständlichen

Sprache verfasst sein und zur Wahrung der Rechtskontinuität die Systematik und

Terminologie des bestehenden Einkommensteuerrechts fortfahren. Rechtsbrüche und

daraus folgende Rechtsunsicherheiten werden so vermieden.

Der Abbau von Subventionen und Vergünstigungen macht unser Einkommensteuerrecht

einfacher und gerechter. Es gilt, Einkünfte möglichst vollständig zu erfassen und

Ausnahmetatbestände abzubauen. Dies erhöht die Transparenz der Besteuerung, reduziert

die Gestaltungsmöglichkeiten sowie die Steuersparanreize und führt zu mehr Gerechtigkeit

und Akzeptanz in der Bevölkerung.

Steuervereinfachung erfordert eine Senkung der Steuersätze. Die Beseitigung von

Ausnahmetatbeständen und Lenkungsnormen bedeutet für die betroffenen Gruppen

Steuererhöhungen. Deshalb ist eine Vereinfachung nur im Zusammenhang mit

Steuertarifsenkungen durchführbar. Eine Reform, die nur vereinfacht, würde im Ergebnis zu

flächendeckenden Steuererhöhungen führen.

2. Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer in Deutschland ist eine wachstumsfeindliche

Substanzbesteuerung der Unternehmen.

Mit dem Gesetzentwurf zur Reform der Gewerbesteuer im letzten Jahr leistete die

Regierungskoalition keinen Beitrag zur Lösung der kommunalen Finanzmisere, denn sie

wollte weiter an der Besteuerung ertragsunabhängiger Elemente festhalten und hoffte

durch die Einbeziehung der Freiberufler in die Gemeindewirtschaftsteuerpflicht die

Gemeindefinanzen ausreichend und schnell zu stabilisieren.

Diese Versuche der Bundesregierung den Städten und Gemeinden wieder verlässliche

Einnahmen zu sichern und sie gleichzeitig bei den Ausgaben zu entlasten, sind gescheitert.

Mit der Absenkung der Gewerbesteuerumlage konnte zwar eine Soforthilfe für die

Kommunen durchgesetzt werden. Diese kann jedoch nur vorübergehend die Finanznöte von

Städte und Gemeinden lindern. An der Notwendigkeit und Dringlichkeit einer dauerhaften

Gemeindefinanzreform hat sich nichts geändert.

Die Kommunen könnten neben der heute bereits bestehenden Beteiligung an der

Einkommensteuer auch an der Körperschaftsteuer beteiligt werden. In einem solchen

Beteiligungsmodell müssten die kommunalen Anteile offen ausgewiesen und getrennt

erhoben werden. Auf beide Anteile - den kommunalen Anteil an der Einkommensteuer und

den kommunalen Anteil an der Körperschaftsteuer - könnten Hebesätze angelegt werden.

Über die Zerlegungsmaßstäbe könnte ein gerechter interkommunaler Ausgleich geschaffen

werden. Kommunale Selbstverwaltung fände dann auch wirklich wieder statt durch

Einnahmen-, Ausgaben- und Aufgabenverantwortung in einer Hand.

3. Rechtsformenneutralität: Im Bereich der Unternehmensbesteuerung muss eine

weitgehende Belastungs- und damit Rechtsformneutralität zwischen den

Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften hergestellt werden. Die Grenzbelastung

der Personengesellschaften darf die Thesaurierungsbelastung der Kapitalgesellschaften

nicht übersteigen.

4. Vermögensteuer: Die bisher lediglich ausgesetzte Vermögensteuer wird abgeschafft, um

damit "Revitalisierungsversuchen" endgültig einen Riegel vorzuschieben und so

Planungssicherheit zu schaffen. Nur unter diesen Bedingungen hat die von der

Bundesregierung initiierte Brücke zur Steuerehrlichkeit" eine realistische Chance,

angenommen zu werden.

5. Abschreibungsbedingungen: Die in der Vergangenheit vorgenommenen willkürlichen

Verlängerungen der Abschreibungsfristen sowohl bei beweglichen Anlagegütern wie auch

bei Betriebsgebäuden muss rückgängig gemacht werden, ebenso die Absenkung der

Abschreibungssätze. Im Zeitalter eines hohen Tempos von technologischen Veränderungen

im Produktionsprozess sollte in Zukunft nicht mehr die technische Nutzungsdauer, sondern

die wirtschaftliche Nutzungsdauer als Orientierungsmaßstab dienen.

6. Erbschaftsteuer: Die Erbschaftsteuer wird in der Bundesrepublik Deutschland anders als

in den angelsächsischen Ländern nicht als Nachlasssteuer, sondern als Erbanfallsteuer

erhoben. Insbesondere für mittelständische Unternehmen wird dadurch im Erbfall der

Betriebsübergang auf den Nachfolger erschwert, weil selbst bei Anwendung der günstigen

Steuerklasse 1 bis zu 30 Prozent des gesamten Betriebsvermögens an den Fiskus entrichtet

werden müssen und dadurch der Fortbestand des Unternehmens gefährdet wird. Um dies

zu verhindern, sollte die Erbanfallsteuer in eine Nachlasssteuer umgestaltet werden und

zudem ein deutlich niedriger Tarif von maximal 2-3 Prozent zur Anwendung kommen. Im

Gegenzug werden die Freibeträge abgeschafft und damit die Bemessungsgrundlage

verbreitert, so dass dem Fiskus keine hohen Einnahmeausfälle drohen und zugleich das

Steuerrecht vereinfacht wird.

Der Mittelstand fordert einen Erlass der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen, wenn der

Betriebe zehn Jahre lang weitergeführt wird. Es muss verhindert werden, dass durch diese

Belastung der Substanz die Weiterführung der Unternehmen und Arbeitsplätze gefährdet

werden.

7. Kapitalbesteuerung: An die Stelle der bisherigen Besteuerung von Vermögenseinkommen

tritt eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Da die Abgeltungsteuer im

Quellenabzugsverfahren erhoben wird, sind Kontrollmitteilungen, die zu einer de facto-

Aufhebung des Bankgeheimnisses führen, überflüssig. In eine im Quellenabzugsverfahren

erhobene Abgeltungsteuer kann zudem die EU-Zinssteuer integriert werden. Die

Abgeltungssteuer erstreckt sich auf alle Kapitaleinkünfte.

8. Mindestbesteuerung: Die Mindestbesteuerung gefährdet Investitionen und somit die

Schaffung neuer Arbeitsplätze und muss deshalb rückgängig gemacht werden. Eine

Einschränkung des Verlustvortrages widerspricht eklatant dem Leistungsfähigkeitsprinzip.

Auf wirtschaftlicher Tätigkeit beruhende Verluste mindern wie Betriebsausgaben bzw.

Werbungskosten die Leistungsfähigkeit und müssen zum Ausgleich zugelassen werden. Der

Staat darf sich nicht nur an Gewinnen, sondern muss sich auch in den jeweiligen Perioden

an den anfallenden Verlusten beteiligen.

Auf Grund der oftmals zyklischen Einnahmeentwicklung, in denen lange lnvestitionsphasen

lediglich kurzen Gewinnphasen gegenüberstehen, droht den Unternehmen ein nachhaltiger

und irreparabler Substanzverlust zu entstehen. Die ohnehin geringe Eigenkapitaldecke

deutscher Unternehmen wird weiter geschmälert, da der Steuerzugriff die

Wiederaufstockung des Eigenkapitals hindert und somit krisenverschärfend wirkt.

Gerade Existenzgründern, deren Betriebe in Deutschland nur in jedem vierten Fall die ersten

fünf Jahre überstehen, wird in unverantwortlicher Weise Liquidität entzogen. Dies steht im

krassen Gegensatz zu den Beteuerungen der Politik, Existenzgründungen zu fördern.

Letztlich werden langfristige und kapitalintensive Investitionen in Deutschland dauerhaft

verhindert.

9. Rückgängigmachung der Neuregelung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung.

Die Neuregelung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung § 8 a KSTG ist missglückt, nicht

administrierbar und führt zu erheblichen Steuermehrbelastungen beim Mittelstand. Es ist

eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit Anwendungs- und Auslegungsproblemen

entstanden und der Versuch, die Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung EU-

Rechtkonform auszugestalten, hat zu Fehlentwicklungen geführt.

Ziel der alten Gesellschafter-Fremdfinanzierung war es, übermäßige Auslandsfinanzierungen

zu verhindern bzw. Missbrauch zu bekämpfen. Die überzogene Gesetzesänderung hat

dagegen die Finanzierungsfreiheit der Unternehmen drastisch eingeschränkt und die

Unternehmensbesteuerung mit Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer auf Zinsen erhöht.

Außerdem sind erhebliche Probleme bei der Finanzierung und bei Kreditverhandlungen

eingetreten, da diese oft nur durch die Bereitstellung von Sicherheiten, Bürgschaften und

Garantieerklärungen von Gesellschaftern abhängig sind.

Die MU fordert deshalb folgende Gesetzesänderungen:

1) Die normale Bankenfinanzierung ist aus dem Anwendungsbereich des §8a KSTG

herauszunehmen. Damit werden Bürgschaften, Garantieerklärungen, dingliche

Sicherheiten wieder unverfolgt.

2) Die Eigenkapital/Fremdkapital-Relation muss im Gesetz auf die bestehende

Eigenkapitalausstattung inländischer Kapitalgesellschaften angepasst werden. Die jetzt

festgelegte Eigenkapital/Fremdkapital-Relation von 1:1,5 setzt bei Kapitalgesellschaften

eine Eigenkapitalausstattung von mindestens 40% voraus, sie liegt in Deutschland aber

nur bei ca. 20%.

10. Ökosteuer: Die unechte Ökoinputsteuer beim Energieverbrauch" wird durch eine

schadstoffbezogene Steuer ersetzt, die klimarelevante Gase berücksichtigt und europaweit

abzustimmen ist.

4. Bürokratie: Luft zum Atmen schaffen

Die zentralen Anforderungen:

Geltende Vorschriften müssen auf den Prüfstand, der Bestand an Vorschriften muss

verringert werden. Das Verbandsklagerecht der Umweltverbände muss wieder

abgeschafft werden und die unbefristete Anwendung des

Verkehrswegebeschleunigungsgesetzt stattfinden

Gesetze müssen grundsätzlich befristet, Verordnungen begrenzt werden.

Genehmigungsverfahren müssen verkürzt werden.

Es muss weniger Richterrecht geben.

Der Bürokratieabbau gilt auch für Länder, Kommunen und die EU.

Es muss ein Deregulierungs-Enforcement bei Bundesregierung und Bundestag

geben.

Die MU fordert die Korrektur des Kleinunternehmerförderungsgesetzes, da sich dieses als

Flop erweisen hat. Ziel des Kleinunternehmerförderungsgesetzes ist der Bürokratieabbau

für den Mittelstand. Dazu ist u.a. die Buchführungspflichtgrenze angehoben worden,

erinnert Michelbach. Sie greift nunmehr erst ab Umsätzen von 350.000 Euro (vorher 260.000

Euro) oder Gewinnen ab 30.000 Euro (vorher 25.000 Euro.) Im Gegenzug wurde die bislang

formlose Einnahmeüberschussrechnung standardisiert. Das Formular zur Einnahme-

Überschuss-Rechnung ist jedoch mit gravierenden Mängeln behaftet, grafisch misslungen

und schafft Bürokratiezusatzbelastungen für den Mittelstand. Die Unternehmer sollen 82

Zeilen mit 82 Angaben ausfallen, die im Gesetz nirgends vorgeschrieben sind und die sie in

aller Regel auch gar nicht haben. Das Formular hat das pure Chaos und Frust bei den

Mittelständlern ausgelöst. Das Kleinunternehmerförderungsgesetz gehört deshalb auf den

Prüfstand.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

Geltende Vorschriften auf den Prüfstand stellen

1. 1:2-Regel: Die federführenden Ministerien werden verpflichtet, jede geplante neue

Rechtsverordnung mit der Prüfung zu verbinden, ob in ihrem Verantwortungsbereich zwei

bestehende Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt werden können.

2. Prüfungsvorbehalt: Die federführenden Ministerien werden verpflichtet, bei jedem neuen

Gesetz zu prüfen, ob sämtliche Vorschriften des zu ändernden Rechts bzw. der dazu

ergangenen Rechtsverordnung entbehrlich geworden sind oder vereinfacht werden können,

Das Ergebnis der Prüfung muss dem Parlament zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens

mitgeteilt werden.

3. Umkehr der Beweislast: Die Bundesregierung wird verpflichtet, jährlich 200 Gesetze bzw.

Rechtsverordnungen auf deren Entbehrlichkeit bzw. auf überflüssige bürokratische

Hemmnisse zu überprüfen. Das entspricht ca. 10% der derzeit gültigen Gesetze und

Verordnungen. Die Bundesregierung hat in einem jährlichen Bericht darzulegen, warum die

überprüften Regelungen weiterhin Bestand haben sollen und nicht außer Kraft gesetzt

werden können.

4. Verfallsautomatismus: Die Bundesregierung verpflichtet sich, alle Verwaltungsvorschriften

auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Dazu führt sie grundsätzlich einen

Verfallsautomatismus ein, wie es im Saarland, Hessen und Bayern bereits erfolgreich

praktiziert wird. Sollen Verwaltungsvorschriften über den Verfallsstichtag hinaus in Kraft

bleiben, so ist die Notwendigkeit dafür vom jeweiligen federführenden Ministerium

gegenüber einem neu einzurichtenden Kabinettsausschuss Bürokratiebekämpfung"

schriftlich zu begründen.

5. Automatische Prüfung: Alle Verwaltungsvorschriften sind künftig fünf Jahre nach ihrem

Inkrafttreten daraufhin zu überprüfen, ob sie weiterhin Bestand haben sollen.

6. Revisionsklausel: Nach zwei Jahren wird ein Gesetzescontrolling durchgeführt, um zu

klären, ob der Gesetzeszweck überhaupt erfüllt wird.

7. KMU-Verträg!lichkeit: Alle Gesetzesvorhaben stehen unter dem Vorbehalt einer KMU-

Verträglichkeitsprüfung.

8. Geltungsbefristung: Die Geltungsdauer neuer Gesetze ist in geeigneten Fällen verstärkt zu

befristen. Die Befristung und eventuelle Änderungen bemessen sich nach dem Bedürfnis an

Rechts- und Planungssicherheit der Adressaten des jeweiligen Gesetzes.

9. Gesetzesfolgenabschätzung: Die Gesetzesfolgenabschätzung ist zu institutionalisieren.

Bestehende Verfahren sind zu qualifizieren.

10. Weniger Verordnungsermächtigungen: Mit der Ermächtigung zum Erlass von

Verordnungsermächtigungen in Gesetzen ist sparsamer umzugehen. Um dem Anspruch des

Grundgesetzes stärker Rechnung zu tragen, müssen bei Gesetzesinitiativen Inhalt, Zweck

und Ausmaß einer notwendigen Rechtsverordnung sorgfältiger und konkreter als bislang

bestimmt werden.

Genehmigungsverfahren verkürzen

11. Automatische Genehmigung: in dafür geeigneten Bereichen werden

Genehmigungsverfahren für lnvestoren radikal gekürzt. Innerhalb einer Frist von vier

Wochen hat die Behörde die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu prüfen. Rügt sie die

Unterlagen innerhalb der Frist gegenüber dem Antragsteller nicht, gilt der Antrag als

vollständig.

12. Anzeige statt Genehmigung: Alternativ kann der Investor zugunsten eines Zeitgewinns

auf die amtliche Bestätigung, dass sein Vorhaben allen rechtlichen Voraussetzungen

entspricht, verzichten. Er hat dies der Behörde gegenüber zu versichern, gegebenenfalls

entsprechende Bestätigungen von Sachverständigen beizubringen und eine

Haftpflichtversicherung nachzuweisen sowie alle entstehenden Kosten zu tragen.

Richterrecht einschränken

13. Beurteilungsspielraum:Verwaltungsrechtliche Ermessens- bzw.

Zweckmäßigkeitsentscheidungen müssen im Sinne einer ausgewogenen Gewaltenteilung

wieder mehr gegen verwaltungsgerichtliche Eingriffe abgegrenzt werden. Behördlicher

Beurteilungsspielraum ist daher durch eine generelle Regelung in der

Verwaltungsgerichtsordnung zu erweitern. Im Ergebnis soll bei verwaltungsrechtlichen

Abwägungs-, Prognose- oder Beurteilungsentscheidungen der Maßstab der justiziabilität

auf prinzipielle Evidenz- und Willkürkontrollen beschränkt werden.

Weniger Bürokratie bei Ländern und Kommunen und der EU

14. Länder- und Kommunalbeteiligung: Ohne die Beteiligung von Ländern und Gemeinden

ist Bürokratieabbau nicht möglich. Die Länder sollten deshalb bei Gesetzen,

Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in ihrem Verantwortungsbereich ähnlich

verfahren, wie dies für den Bund vorgeschlagen wird.

15. Öffnungs- und Experimentierklauseln: Der Gesetzgeber räumt den Ländern im Einzelfall

verstärkt das Recht ein, bestimmte Gesetze oder Rechtsverordnungen des Bundes zeitlich

oder regional beschränkt nicht anzuwenden. Auf diese Weise kann herausgefunden werden,

ob Vorschriften effektiv und effizient sind. Eine ähnliche Regelung muss für Kommunen

realisiert werden.

16. Subsidiarität einhalten: Ein großer Teil der Gesetzgebung rührt aus Vorgaben der EU her.

Deshalb ist alles zu unternehmen, damit ähnliche Vorgehensweisen wie die hier

vorgeschlagenen zum Abbau der Bürokratie auf der europäischen Ebene eingeführt werden.

17. Sachverständigenrat: Auf europäischer Ebene wird ein ständiger Sachverständigenrat

eingesetzt. Seine Aufgabe soll es sein, Bürokratie aller Art, die aus der Rechtssetzung und

aus Verhaltensweisen von Institutionen der EU herrührt, zu bekämpfen. Dabei wird er

ebenfalls streng für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips eintreten.

Entbürokratisierung bei Bundesregierung und Bundestag verankern

18. Kabinettsbeschuss: Es sollte ein Kabinettsausschuss Bekämpfung der Bürokratie"

eingerichtet werden. Der Ausschuss hat jedes Gesetz, das die Bundesregierung in den

Bundestag einbringen will, einer Gesetzesfolgenabschätzung zu unterziehen, die sich auch

auf Notwendigkeit, Sachgerechtigkeit, Verwaltungsaufwand und Kosten bezieht die

insbesondere für Bürger und Unternehmen sowie nachgelagerte öffentliche Verwaltung

entstehen.

19. Ministeriumsstab: Dem Kabinettsauschuss wird ein hochrangiger Stab aus Angehörigen

aller Bundesministerien beigegeben, der ihn bei seiner Arbeit unterstützt. Gegen das Veto

des Ausschusses kann Kabinettsreife nicht hergestellt werden.

20. Bürokratiebericht: Die Bundesregierung muss dem Bundestagspräsidenten jährlich

einen Bericht vorlegen, in dem sie nachweist, inwieweit sie ihrem Auftrag nachgekommen

ist den Abbau der Bürokratie voranzutreiben.

21. Bundestazsausschuss: Der Bundestag richtet aus seiner Mitte einen Ausschuss für den

Abbau von Bürokratie ein. Den Vorsitz des Ausschusses sollte ein Mitglied einer

Oppositionsfraktion innehaben. Der Ausschuss steht nicht in Konkurrenz zu den

Fachausschüssen, sondern hat eine Querschnittsfunktion. Der Ausschuss überprüft jedes

Gesetz, das vom Bundestag verabschiedet werden soll, auf Notwendigkeit,

Sachgerechtigkeit Verwaltungsaufwand und Kosten, die insbesondere für Bürger und

Unternehmen sowie nachgelagerte öffentliche Verwaltung entstehen. Der Ausschuss soll

zudem mit Petitionswirkung arbeiten können. Bürger und Unternehmen können sich an

diesen Ausschuss wenden und auf nicht hinnehmbare bürokratische Gesetzesfolgen

hinweisen. Der Ausschuss hat darüber hinaus ein Vorschlagsrecht f ür die Überprüfung

vorhandener Gesetze und Rechtsverordnungen auf ihre Entbehrlichkeit bzw. bürokratische

Hemmnisse.

5. Bildungspolitik: Wettbewerb und Autonomie

Die zentralen Anforderungen

Ziel ist das Aufbrechen des staatlichen Bildungsmonopols auf allen Ebenen.Bildungseinrichtungen müssen mehr Rechte, aber auch mehr Pflichten erhalten.

Schulen und Hochschulen müssen wie Unternehmen auf dem Bildungsmarkt agieren können. Die Autonomie von Schulen und Hochschulen wird durch eine Verlagerung von Kompetenzen gestärkt.

Bildungsstandards und Ergebniskontrolle müssen eingeführt und

Wenn überhaupt, so ist nicht das Angebot an Bildungsleistungen, sondern die Nachfrage danach öffentlich zu finanzieren. Zudem ist ein größerer Teil der Bildungsleistungen als bisher privat zu finanzieren. An den Hochschulen müssen Studiengebühren eingeführt werden.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

Bildungssystem deregulieren - Autonomie stärken

1. ZVS: Die ZVS wird ersatzlos abgeschafft.

2. KMK: Zur Verbesserung des föderalen Wettbewerbs wird die Kultusministerkonferenz

abgeschafft.

3. Angebotsprofil: jede Schule/Hochschule muss ein spezifisches Angebotsprofil entwickeln

können. Das Schuljahressystem muss auf ein Semesterprinzip umgestellt werden.

4. Auswahl: Zumindest Hochschulen müssen sich ihre Kunden selbst aussuchen können.

5. Personalhoheit: Schulen und Hochschulen müssen das eigene Personal selber auswählen,

führen und entwickeln können.

6. Arbeitsorganisation: Der Lehrbetrieb muss eigenständig organisiert werden können.

7. Finanzierung: Der Ressourceneinsatz muss selbstständig geplant werden können,

zusätzliche private Finanzmittel sind einzuwerben und müssen bei der Bildungseinrichtung

verbleiben können. Die Einrichtung von Stiftungshochschulen und Umwandlung von

bestehenden Hochschulen muss vorangetrieben werden.

Bildungsstandards und Ergebniskontrolle einfuhren

8. Evaluation: Es muss eine permanente interne Evaluation von Unterricht und Lehrqualität

geben.

9. Qualitätsstandards: Die Qualität von Bildungseinrichtungen muss durch externe

Einrichtungen laufend überprüft werden.

10. Zentralprüfungen: Es sind landesweite Zentralprüfungen bei den Schulabschlüssen

einzufahren.

11. Internationale Leistungsvergleiche: Es sind regelmäßige internationale

Leistungsvergleiche durchzufahren.

Bildungsfinanzierung: An den Kunden" ausrichten

12. Studiengebühren: Studierende müssen anteilig die Kosten des Hochschulstudiums

tragen. Eine staatliche Vollfinanzierung ist gegenüber Nicht-Studierenden ungerecht und

wirkt in der Finanzierung regressiv.

13. Bildungskonten: Die Möglichkeit Zeitguthaben auf Arbeitszeitkonten anzusparen und

für Weiterbildung zu verwenden, sollte ausgebaut werden.

14. Bildungssparen: Das Sparen für Bildungszwecke sollte steuerlich genauso gefördert

werden wie die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand.

15. Bildungsgutscheine: Ein Teil der staatlichen Bildungsausgaben sollte als

Bildungsgutscheine (Voucher) an die Lernenden gelangen. Dadurch würde ihre Position als

kaufkräftige Nachfrager und der Wettbewerb auf der Anbieterseite gestärkt.

16. Bildungskredite: Es ist ein System von staatlich verbürgten Bildungskrediten

einzuführen, um der fehlenden Beleihbarkeit von Ausbildungsinvestitionen zu begegnen.

Dazu bedarf es auch eines ausgebauten Systems öffentlicher und privater Stipendien.

Beamtenstatus abschaffen - Lehrer praxisorientiert ausbilden

17. Beamtenstatus: Lehrer und Hochschullehrer sollten grundsätzlich als Angestellte

beschäftigt werden.

18. Dienstrecht: Der BAT muss grundlegend reformiert, das heißt entschlackt und

flexibilisiert werden. Die Versetzungsmöglichkeiten sind zu verbessern. Die

Kündigungsregelungen der Privatwirtschaft sind zeit- und wirkungsgleich zu übertragen.

19. Dienstpflichten: Für Lehrende ist eine Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung sowie zur

Anwesenheit über die Lehrverpflichtungen hinaus einzuführen.

20. Personalrekrutierung: Das Lehramt ist für berufserfahrene, fachlich qualifizierte

Absolventen ohne Lehramtsprüfung zu öffnen.

Alle Maßnahmen der Frühverrentung sind zu beenden.

Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen (ABM/SAM) sind in den

Eine Modernisierung der Bundesagentur für Arbeit in diesem Sinne ist zudem die

erbringen kann.

beendet werden muss,

Kritik wird aber auch an der Verwendung der Beiträge für großzügig ausgestattete

Verwaltungsgebäude und Bildungsstätten geäußert. Die Berufsgenossenschaften spiegeln

wiederum die Versicherungsleistungen der Vergangenheit zu tragen hat. Hier stehen den

Beitragsentwicklung durch Stärkung des privatwirtschaftlichen Sektors führen. Wir fordern

ca. 12 Berufsgenossenschaften ausreichen.

Die Eckpunkte der SPD-Arbeitsgruppe zur Bürgerversicherung belegen: Mit der

Bürgerversicherung kommt es weder zu einer spürbaren Entlastung bei den

Beiträgen noch zu einer Abkoppelung von den Lohnkosten. Die dringend benötigten

Effekte für mehr Wachstum und Beschäftigung bleiben daher aus. Es wird

überdeutlich, dass die Möglichkeiten, im bisherigen einkommensbezogenen

Beitragssystem weitere Einnahmequellen zu erschließen, ausgeschöpft sind. Deshalb

werden mit der Bürgerversicherung vor allem mittlere Einkommen zusätzlich

belastet, eine gerechtere Finanzierung wird verfehlt. Die Einführung einer

zusätzlichen zweckgebundenen Steuer auf Kapitalerträge zur Finanzierung der

Krankenkassen ist abgabenrechtlich fragwürdig und volkswirtschaftlich

kontraproduktiv. Damit ist die Bürgerversicherung in allen ihren Zielen gescheitert.

vorbei

Auch mit der Bürgerversicherung bleibt es dabei, dass die Gesundheitskosten weit

überwiegend aus Löhnen und Gehältern finanziert werden. Diese enge Anbindung an

die Lohnkosten vernichtet Arbeitsplätze, weil jede Kostensteigerung im

Gesundheitswesen die Arbeitskosten weiter in die Höhe treibt. Auch die Schere

zwischen Brutto und Netto wird durch die Bürgerversicherung nicht geringer: an

jeder Lohn- und Rentenerhöhung verdienen die Krankenkassen weiter mit. Eine

Entkoppelung der Krankenkassen-Beiträge von den Arbeitskosten findet nicht statt.

Damit leistet die Bürgerversicherung keinen Beitrag zur Senkung der

Lohnnebenkosten und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

Bis heute ist nicht klar, wer ab wann auf welche Einkünfte welchen Beitrag in die Bürgerversicherung einzahlen soll und welche Leistungen er dafür bekommt. SPD und Grüne belassen es bei allgemeinen Eckpunkten, um den Menschen nicht die Wahrheit sagen zu müssen: Die Bürgerversicherung belastet mittlere Einkommen, erzeugt neue Ungerechtigkeiten und eine gigantische Bürokratie, beseitigt Wahlfreiheit und Wettbewerb und ist bei alledem nicht in der Lage, die Beiträge zu senken.

Beteiligungskapital,

Erhöhung der steuerlichen Wesentlichkeitsgrenze bei Beteiligungen,

Offenlegung der internen Ratingbewertungen der Banken in Zuge von Basel II.

Abschaffung des§ 8 a Körperschaftsteuergesetz

(Gesellschafterfremdfinanzierung),

Vereinfachung des Gangs an die Börse,

Auflegung geeigneter Fördermittel, die spezielle das Eigenkapital stärken und für

Unternehmenssanierungen und -restrukturierungen geeignet sind.

Erweiterung der staatlichen Bürgschaftsbanken,

Liberalisierung des Sparkassengesetztes. Die Sparkassen sollen für die

Bayerns Stärke ist eine starke lnvestitionsquote

die Lage gebracht, dringend benötigte Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen.

Die Mittelstands-Union der CSU sieht in 'Public Private Partnership' einen weiteren Weg, um

Die Mittelstands-Union fordert deshalb den Bayerischen Landtag und die Bayerische

Begründung

etc.)Der entscheidende Kostenvorteil folgt bei PPP-Projekten allerdings aus dem

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